AVENIRPLUS Freizügigkeitsstiftung – Auszahlung der Altersleistung

 

Ausgangslage

In der Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2019 zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) ist vorgesehen, dass bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters auch Konten bei Freizügigkeitseinrichtungen aufgelöst werden müssen, wenn gleichzeitig die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Die Reform AHV 21 wurde vom Stimmvolk am 25. September 2022 angenommen. Die angepasste Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hat die Thematik nun präzisiert.

 

Aktuelle Möglichkeiten

Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters (heute Mann 65 Jahre, Frau 64 Jahre) nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden.

 

Neu: Anpassungen und Einschränkung der Möglichkeiten des Bezugs der Altersleistung

Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters gemäss BVG fällig.

Somit werden die Leistungen künftig grundsätzlich mit Erreichen des 65. Altersjahres fällig (bei Frauen gestaffelte Erhöhung des Referenzalters bis 1. Januar 2028).

Ausnahme ist, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie weiterhin erwerbstätig ist. In diesem Fall kann der Leistungsbezug um höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufgeschoben werden, längstens jedoch bis zum Erreichen des 70. Altersjahres.

Ebenfalls gilt für die nächsten fünf Jahre eine Übergangsfrist (vgl. Abschnitt „In Kraft treten“).

 

Konsequenzen

Die bisher angewandte Steuerplanung von versicherten Personen, welche das Referenzalter noch nicht erreicht haben und ein Freizügigkeitskonto auch nach der Pensionierung weiter führen lassen möchten, muss neu überdacht werden, da grundsätzlich mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit und dem Erreichen des Referenzalters alle Altersleistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge fällig werden.

 

In Kraft treten

Die neue Verordnungsbestimmung tritt per 1. Januar 2024 in Kraft.

Jedoch kommt folgende Übergangsbestimmung zur Anwendung:

Personen, die ihre Altersleistungen in den Jahren 2024–2029 beziehen müssten, weil sie das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Leistungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.

 

Interessiert an dem Thema?

Bei Fragen und Beratungen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

 

AVENIRPLUS AG
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